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Sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 SGB V

Die im Bundesverband Bunter Kreis e.V. zusammengeschlossenen Einrichtungen leisten Sozialmedizinische Nachsorge nach § 43 Abs. 2 und sind nach § 132c SGB V von den Krankenkassen als Leistungserbringer anerkannt.

Ziel der Sozialmedizinischer Nachsorge ist es, Krankenhausaufenthalte zu verkürzen oder zu vermeiden, die anschließende ambulante Behandlung sicherzustellen und kranke Kinder und Jugendliche in das vorhandene Gesundheitsnetzwerk zu integrieren.

Medizinische Fortschritte haben in den vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass trotz abnehmender Geburtenzahlen die Anzahl der Kinder und Jugendlichen mit Krankheiten und erhöhtem Versorgungsbedarf zunehmen. Extrem zu früh geborene Kinder überleben, Kinder mit chronischen Krankheiten erreichen das Erwachsenenalter, die Heilungschancen bei Krebserkrankungen steigen.

Werden die betroffenen Familien beim Übergang von der Klinik nach Hause (aufsuchende Hilfe) nicht begleitet, steigt die Gefahr von Folgekrankheiten und Spätkomplikationen. Wichtige Therapien werden nicht umgesetzt und scheitern, erneute Klinikaufenthalte drohen (Drehtüreffekt), die Wiedereingliederung in Kindergarten oder Schule verzögert sich, Lernerfolge bleiben aus. Für die betroffenen Sorgeberechtigten entsteht häufig eine chronische Überforderungssituation bis hin zum Burn-out. 

All dies gilt es durch die Sozialmedizinische Nachsorge zu vermeiden. Sozialmedizinische Nachsorge im Modell Bunter Kreis setzt möglichst frühzeitig ein, sie ist prozess- und ressourcenorientiert und steht den Familien sektorenübergreifend zur Verfügung.

Die verordnungspflichtige Sozialmedizinische Nachsorge hat einen Umfang von in der Regel max. 20 Stunden und wird von den Krankenkassen vergütet. Die Sozialmedizinische Nachsorge-Maßnahme nach § 43 Abs. 2 SGB V umfasst 

  • die Analyse des Versorgungsbedarfs,
  • die Koordination der verordneten Leistung und
  • die Anleitung zur Motivation.

Der GKV-Spitzenverband legt in den Bestimmungen zu § 43 Abs. 2 SGB V und Empfehlungen zu § 132c SGB V die Rahmenbedingungen und Inhalte der Sozialmedizinischen Nachsorge und der Leistungserbringer fest.
 

Weiterentwicklung

Die Sozialmedizinische Nachsorge muss sich auch weiterentwickeln und an Veränderungen anpassen, z.B. an neue Diagnosen oder neue Therapieoptionen. Hier bietet der Bundesverband Bunter Kreis die Plattform, um Pilotprojekte und Studien aufzusetzen.